Aktuelles 

Auf die Zubereitung kommt es an

Pflanzliche Tees werden auch als Medizinprodukte angewandt. Die Wirkungen von Misteltee  zum Beispiel bei Herz-/ Kreislauferkrankungen oder auch Arthritis sind hinlänglich bekannt. Positive Einflüsse auf Krebserkrankungen werden in Zusammenhang mit den enthaltenen Triterpenen diskutiert.  Jüngste Untersuchungen von Sebastian Jäger und Mitarbeitern zeigen, dass die Zubereitungsart einen Einfluss auf die Konzentration der enthaltenen Stoffe hat und damit möglicherweise die Wirkung oder das Sicherheitsprofil einer pflanzlichen Teezubereitung verändern können.

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Satzung Betulin-Institut PDF

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Betulin-Institut - forschen, entwickeln, dokumentieren und kommunizieren". Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.

§ 2 Zweck

Betulin ist ein nachwachsender Rohstoff mit einem breiten Wirkungsspektrum, der aus Birkenrinde gewonnen werden kann und bisher weitgehend ungenutzt verbrannt wird. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu Betulin und verwandten Triterpenen, der Entwicklung von Betulin-Produkten sowie der Dokumentation und Kommunikation von wissenschaftlichen Ergebnissen zu Betulin. Er wird verwirklicht durch Förderung wissenschaftlicher Grundlagenarbeit, insbesondere zu medizinischen Wirkungen von Betulin, durch Förderung wissenschaftlicher Publikationen und durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zur Erfüllung der Satzungszwecke verwendet. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Software AG- Stiftung", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, soweit sie bereit sind, den Zweck des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung des Antrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Über Höhe und Art der Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit ihrer Auflösung.
b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der wissenschaftliche Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand unterschrieben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei jeweils einzelvertretungsberechtigten Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt, wer von den beiden Vorstandsmitgliedern das Amt des Vorsitzenden übernimmt. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion des Schatzmeisters ausüben.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine notwendige Voraussetzung für eine Beiratstätigkeit.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands bestellt bzw. müssen bei Neuwahlen des Vorstands durch diesen im Amt bestätigt werden.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit einen Rechnungsprüfer. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Rechnungsprüfung soll zeitnah erfolgen und ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erfolgen. Es gilt § 3 Satz 5.