| Aktuelles |
| Auf die Zubereitung kommt es an |
Pflanzliche Tees werden auch als Medizinprodukte angewandt. Die Wirkungen von Misteltee zum Beispiel bei Herz-/ Kreislauferkrankungen oder auch Arthritis sind hinlänglich bekannt. Positive Einflüsse auf Krebserkrankungen werden in Zusammenhang mit den enthaltenen Triterpenen diskutiert. Jüngste Untersuchungen von Sebastian Jäger und Mitarbeitern zeigen, dass die Zubereitungsart einen Einfluss auf die Konzentration der enthaltenen Stoffe hat und damit möglicherweise die Wirkung oder das Sicherheitsprofil einer pflanzlichen Teezubereitung verändern können. |
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| Satzung Betulin-Institut |
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§ 1 Name, SitzDer Verein führt den Namen "Betulin-Institut - forschen, entwickeln, dokumentieren und kommunizieren". Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen. § 2 ZweckBetulin ist ein nachwachsender Rohstoff mit einem breiten Wirkungsspektrum, der aus Birkenrinde gewonnen werden kann und bisher weitgehend ungenutzt verbrannt wird. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu Betulin und verwandten Triterpenen, der Entwicklung von Betulin-Produkten sowie der Dokumentation und Kommunikation von wissenschaftlichen Ergebnissen zu Betulin. Er wird verwirklicht durch Förderung wissenschaftlicher Grundlagenarbeit, insbesondere zu medizinischen Wirkungen von Betulin, durch Förderung wissenschaftlicher Publikationen und durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit. § 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zur Erfüllung der Satzungszwecke verwendet. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Software AG- Stiftung", die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 4 Mitgliedschaft, MitgliedsbeitragMitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, soweit sie bereit sind, den Zweck des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet: § 5 OrganeOrgane des Vereins sind:
§ 6 MitgliederversammlungEine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand unterschrieben. § 7 VorstandDer Vorstand besteht aus zwei jeweils einzelvertretungsberechtigten Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bestimmt, wer von den beiden Vorstandsmitgliedern das Amt des Vorsitzenden übernimmt. Ein Vorstandsmitglied soll die Funktion des Schatzmeisters ausüben. § 8 Wissenschaftlicher BeiratDer wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine notwendige Voraussetzung für eine Beiratstätigkeit. § 9 RechnungsprüferDie Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit einen Rechnungsprüfer. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Rechnungsprüfung soll zeitnah erfolgen und ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. § 10 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erfolgen. Es gilt § 3 Satz 5. |
